Fortsetzung Taetigkeitsaufnahme im europaeischen Ausland- Sozialversicherungspflicht
Ausnahmen sieht die Verordnung insbesondere bei der Arbeitnehmerentsendung von nicht länger als 12 Monaten, bei einer selbständigen Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates („Selbst- Entsendung“) von nicht länger als 12 Monaten oder bei Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 17 VO 1408/71 vor.
Im Einzelnen :
a) Entsendung von abhängig Beschäftigten
Voraussetzung für eine […]