Fortsetzung Taetigkeitsaufnahme im europaeischen Ausland- Sozialversicherungspflicht
Ausnahmen sieht die Verordnung insbesondere bei der Arbeitnehmerentsendung von nicht länger als 12 Monaten, bei einer selbständigen Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates („Selbst- Entsendung“) von nicht länger als 12 Monaten oder bei Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 17 VO 1408/71 vor.
Im Einzelnen :
a) Entsendung von abhängig Beschäftigten
Voraussetzung für eine […]
Ausnahmen sieht die Verordnung insbesondere bei der Arbeitnehmerentsendung von nicht länger als 12 Monaten, bei einer selbständigen Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates („Selbst- Entsendung“) von nicht länger als 12 Monaten oder bei Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 17 VO 1408/71 vor.
Im Einzelnen :
a) Entsendung von abhängig Beschäftigten
Voraussetzung für eine Entsendung im Sinne des Art 14 I VO 1408/71 ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Arbeitgeber im Gebiet eines Mitgliedstaats, der Tatbestand der Entsendung, der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber während der Entsendung sowie die zeitliche Befristung der Entsendung.
Damit nicht zu Unrecht ausländische Beträge gefordert werden kann der Angestellte dem zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger im anderen Mitgliedstaat eine Bescheinigung (E101) über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf die Entsendebeschäftigung vorlegen. E101 Formblätter sind für gesetzlich Versicherte bei der jeweiligen Krankenkasse zu beantragen.
Bei freiwillig Versicherten ist der Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten.
b) Vorübergehende Tätigkeit eines Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat
Auch für Personen die eine selbständige Tätigkeit ausübt und eine Arbeit in einem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausführt sieht Art. 14 a I VO 1408/71 vor, dass die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates weiterhin anzuwenden sind, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 12 Monate nicht überschreitet.
Eine zeitlich darüber hinausgehende Geltung der Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates besteht lediglich nach Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde.
c) Ausnahmevereinbarung
Sollte von vornherein feststehen, dass die zeitliche Dauer der Beschäftigung oder der Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat 12 Monate überschreiten wird , besteht gemäß Art.17 VO 1408/71 die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung, sofern die angestrebte Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist.
Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA) in Bonn zu stellen. Erfahrungsgemäß stimmen die meisten Mitgliedstaaten einer Freistellung von Ihren Rechtsvorschriften für einen Zeitraum von fünf Jahren zu.
2. Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung in mehr als einem Mitgliedstaat
Sowohl für Angestellte als auch für Selbständige die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind gilt der Grundsatz, dass der Betroffene in dem Staat versicherungspflichtig bleibt, in dessen Gebiet er wohnt, wenn er auch in diesem Mitgliedstaat seiner Beschäftigung oder Tätigkeit nachgeht.
Sofern die Beschäftigung oder die Tätigkeit nicht auch im Wohnstaat des Angestellten oder Selbständigen ausgeübt wird, sind Angestellte in dem Mitgliedstaat versicherungspflichtig, in dem der Arbeitgeber der sie beschäftigt seinen Sitz hat und Selbständige in dem Mitgliedstaat in dessen Gebiet sie Ihre Haupttätigkeit ausüben.
3. Beschäftigungsverhältnis und selbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich
Grundsätzlich wird in diesen Fällen gemäß Art. 14 c lit a) VO 1408/71 die gesamte Erwerbstätigkeit des Betroffenen dem Recht des Mitgliedstaates zugewiesen dem die abhängige Beschäftigung unterliegt. Wir aber die selbständige Tätigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten ausgeübt (wie z.B. Griechenland, Belgien) sind gemäß Art. 14 c lit. b) VO 1408/71 i.V. m. Anhang VII der Verordnung (siehe unten) Beschäftigung und selbständige Tätigkeit dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zuzuordnen.
ANHANG VII
FÄLLE, IN DENEN EINE PERSON GLEICHZEITIG DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGT
(Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung)
1. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Belgien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
2. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Tschechischen Republik und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
3. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Dänemark und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark
4. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
5. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Estland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Estland
6. Für die Rentenversicherung der Selbstständigen: Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Griechenland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
7. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Spanien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien
8. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Frankreich und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg
9. Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer abhängigen Beschäftigung in Luxemburg
10. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Italien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
11. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Zypern und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Zypern
12. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Malta und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
13. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Portugal und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
14. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Finnland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland
15. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Slowakei und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
16. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Schweden und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden
Herrmann
May 26, 2007 8:26 pm
Hallo
Habe eine Frage zum EU-Sozialrecht.
Ist es möglich die in Deutschland erworbenen Rentenjahre (Punkte) von der LVA zur Griechischen IKA zu Transverieren?
Ich habe 35 Jahre Eingezahlt.
Danke Bobcat
AnwaltsGesellschaft
June 4, 2007 6:36 pm
Hallo Herrmann, grundsätzlich kann man die in Griechenland und Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften zusammenlegen lassen. Den genauen Ablauf, und ob es sich lohnt, erhält man bei der Rentenberatung der Landesversicherungsanstalten in Deutschland.
Klaus Nissl
July 9, 2007 9:08 am
Guten Morgen,
ich bin selbstständiger Ingenieur mit einem Gewerbebetrieb in D und möchte in Griechenland (Kreta) auf dem Haus meines Bruders eine eigene Photovoltaikanlage betreiben (einspeisen nach griechischem Gesetz). Dazu möchte ich eine Firma in Griechenland anmelden, auch um einen Handel mit Photovoltaikprodukten betreiben zu können. Vom griechischen Finanzamt wurde nun verlangt, dass ich - zusätzlich zu meiner deutschen Krankenversicherung - auch eine Versicherung in Gr abschließen muss. Ist das wirklich nötig??
Klaus
AnwaltsGesellschaft
July 9, 2007 9:39 am
Hallo,
nicht unbedingt. Sie können sich von Ihrem deutschen Sozialversicherungsträger das Formular E101 ausstellen lassen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. (Insbesondere ständiger Wohnsitz in D und bestehende Sozialversicherungspflicht in D, bzw. nur vorübergehender Aufenthalt in GR) Das reichen Sie dann beim griechischen Sozialversicherungsträger ein und beantragen eine Befreiung von den griechischen Abgaben.
Peter
September 29, 2007 6:37 pm
Guten Abend,
ich habe da mal eine Frage. Ich arbeite für ein schwedisches Transportunternehmen und zahle fleißig meine Sozialversicherung. Meine Frage ist, ob ich dass eigentlich muss? Mir Würde der Paragraph, wo es gesetzlich steht sehr helfen, da meine Krankenkasse meint, ich muss es zahlen aber Kollegen von mir nicht, da ich aber nun schonn eine sehr große Menge an Geld bezhalt habe, möchte ich natürlich auch für diesen Zeitraum meine Renteneinzahlung beibehalten. Daher Bitte ich sie mir schnellstmöglich mir zur antworten.
MfG
Peter
Philippe
April 21, 2008 9:00 pm
Hallo,
eine Verständnisfrage bezüglich den FÄLLEN, IN DENEN EINE PERSON GLEICHZEITIG DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGT. Bedeutet das etwa, das in diesen Fällen die Person in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss??
MfG
Philippe
AnwaltsGesellschaft
April 28, 2008 12:12 pm
Hallo Philippe,
nein, es gibt Länderabkommen und Regelungen zur Vermeidung einer doppelten Sozialversicherungspflicht. Ferner kann man sich von der doppelten Pflicht zur Bezahlung von Sozialversicherungsabgaben befreien lassen.
AnwaltsGesellschaft
May 13, 2008 9:36 am
Informationen zum Sozialversicherungsrecht - Sozialversicherung in Griechenland finden Sie auf unserer Website unter http://www.rechtsanwalt.gr und http://www.rechtsanwalt.gr/german/downloads.html
Nicola Obermeier
August 21, 2008 1:42 pm
Hallo,
ich ziehe Ende Dezember nach Athen. Arbeiten werde ich in Athen (Gerakas) ab 01.01.09, wohnen werde ich bei meinem Lebensgefährten in Pallini. Meine Frage ist nun: was benötige ich, um eine AFM Nummer beim Finanzamt zu bekommen und wie schnell ist das möglich (ich meine bekommt man die Nummer direkt oder dauert es mehrere Tage oder Wochen)? Ich besitze KEINEN Reisepass, nur einen (neuen) Personalausweis. Muss ich extra einen Reisepass beantragen?Und benötige ich wirklich meine Original Geburtsurkunde und eine Apostille plus Übersetzung auf Griechisch und eine Aufenthaltsgenehmigung? (Wurde uns telefonisch von den Behörden mitgeteilt, dass wir das vorlegen müssten).
Desweiteren, vielleicht können Sie auch hier helfen: wie lange dauert es, die Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen? Würde sowas innerhalb von zwei Tagen klappen?
Vielen Dank im Voraus, Gruß aus Enger
Anwaltsgesellschaft
February 22, 2009 3:58 pm
Hallo Nicola,
leider kommen wir erst mit reichlicher Verspätung zur Beantwortung der Frage. Vielleicht hilft es ja noch was. Für die AFM benötigen Sie lediglich die Vorlage Ihres Personalausweises. Falls Sie Ihren ständigen Wohnsitz nicht in Griechenland haben, benötigen Sie möglicherweise noch einen Steuerbevollmächtigten / Ladungs- und Zustellungsbevollmächtigten. Das Verfahren ist einfach und kann rasch erledigt werden. Zwei Tage reichen dafür aus.
www.rechtsanwalt-griechenland.de
www.rechtsanwalt.gr
Ioannis
January 28, 2010 12:50 pm
Guten Tag ich heiße Ioannis und habe hier eine Frage
Ich möchte mich gerne in Griechenland selbstständig machen (Kavala)bin von Beruf Physiotherapeut, habe schon die Berufs Anerkennung in Griechenland bekommen sowie die (Adia ergasias).
Die Berufs Bedingungen kenne ich auch schon aber was ich gerne wissen Möchte ist bekomme ich eine Hilfe vom Staat da ich ja eine Praxis eröffnen möchte. Wenn ja wo muss ich mich Melden?
Und zweitens wegen der T.E.B.E stimmt das das ich weil ich aus dem Ausland komme die ersten drei – 4 Jahren weniger einzahlen Muss?
Wenn sie mir Helfen oder einen Rat geben könnten wehre ich ihnen sehr Verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Ioannis
Sascha Mauel
March 6, 2010 10:54 pm
Ich bin ein an einer griech. Universität [Uni.] eingeschriebener Doktorand/PhD-Student [ypopsífias didaktorikoú). Es handelt sich hierbei um ein internationales Forschungsprogramm der Europäischen Kommission, das durch EU-Mittel eines sog. Marie Curie-Stipendiums finaniziert wird.
Mein Gehalt aus diesen EU-Geldern beziehe ich jedoch vom wissenschaftlichen Kommitte (epitropí erevnón) der Uni.
Neben mir nehmen an diesem Marie Curie Projekt noch neun weitere Doktoranden teil, die allesamt in anderen Ländern der EU stationiert sind. Von diesen Kollegen muss keiner Abgaben für eine Sozial- und/oder Krankenversicherung in seinem Gastland entrichten, das heißt dort, wo er sein PhD-Studium absolviert. So sieht es auch das EU-Rahmenprogramm vor.
Alleine, der ich in GR ausstationiert bin, muss dennoch beides zahlen. Hängt das womöglich damit zusammen, dass die Uni. mich - in Widerspruch zu dem eigentlich vorgesehenen Einstellungsverfahren - als selbständigen Angestellten behandelt? Bei der Unterzeichnung des Vertrages mit der Uni. musste ich mich dazu verpflichten, dass ich mich bei der Versicherungsanstalt für Freiberufler/Selbständige (O.A.E.E. = Organismós Asfálisis Eléftheron Epangelmatión), sowie bei meinem (gemäß meines Wohnsitzes) zuständigen Finanzamtes (Eforía) als Selbständiger anmelde (genau gesagt als Schriftstelle, und zwar unter dem Vorwand, ich würde für die Uni. literarische Werke verfassen). Anmelden sollte ich mich mit einer Gewerbeadresse, die mit meiner Privatadresse identisch ist. Dazu kommt noch, dass ich fünf Monate lang relativ hohe Beiträge zahlen musste, ohne Anspruch auf Leistungen zu haben! Ja, wo gibt’s denn sowas?
Dies alles ist zutiefst widersprüchlich, denn 1) ich erhalte von der Uni. ein vertraglich vereinbartes, monatliches Gehalt, 2) kann dort also ein festes Angestelltenverhältnis nachweisen, sowie 3) bin dazu vertraglich verpflichtet, in den Räumlichkeiten der Uni. meine Vollzeitarbeit auszuführen. Ich bin also definitiv nicht Selbständig.
Nun habe ich erfahren, dass eine Vielzahl, wenn nicht gar alle meiner Kollegen, die ein vergleichbares Arbeitsverhältnis mit der Uni. eingegangen sind (typisch weitere Doktoranden, mit oder ohne finanzielle Förderung eines nationalen oder internationalen Forschungsprogrammes) identische Schmuverträge unterzeichnen mussten. Es heißt “das müssen wir eben akzeptieren, wenn wir unseren Job behalten wollen!” Irgendwie “ergaunert” sich die Uni. dadurch Vorteile bei der Eforía, indem sie u.a. erhöhte Stundenzahlzusagungen bekommt. Die genauen Zusammenhänge habe ich bisher nicht verstehen können. Ich bin aber nicht gewillt, eine Leistung zu zahlen, auf die ich keinen Anspruch habe - und schon gar nicht, wenn das ganze vertraglich nicht ganz koscher ist!
Verwiesen wird dabei immer auf das Gesetz “Act 3050/2002 (art. 4)” - ein Gesetz, von dem ich an anderer Stelle gehört habe, es solle sich um ein temporäres Gesetz handeln, das keine Gültigkeit mehr besitzt…!?
Das riecht mir alles sehr stark nach der allbekannten griechischen Korruption! Wie komme ich da wieder raus?
Anwaltsgesellschaft
March 8, 2010 6:04 pm
Hallo,
es ist zutreffend, dass die Uni nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist und daher verpflichtet sie die Doktoranden sich bei der Kasse der Freiberufler anzumelden und die Beiträgen dort selbst zu zahlen. Diese Praktik ist sicherlich bedenklich. Sollten Sie jedoch diese Pflicht vertraglich übernommen haben, gäbe es lediglich die Möglichkeit zu klagen, um dieser Pflicht zu entgehen. Allerdings weisen wir darauf hin, dass dies eine langwierige Sache werden dürfte.
Sascha Mauel
March 10, 2010 2:55 pm
An die Anwaltsgesellschaft:
Danke für Ihre Respons vom 8.3. auf meinen Eintrag vom 6.3. Ich bin mir darüber im Klaren, dass eine evt. Klage eine langwierige Angelegenheit sein wird, und höchstwahrscheinlich erheblichen Arbeitsaufwand mit sich zieht (ellinikí grafeiokratía). Dennoch bin ich der Meinung, dass die von mir geschilderten, fragwürdigen Praktiken - zumindest theoretisch - anfechtbar sein müssten, im äußersten Fall auch auf EU-Ebene. Was würde denn wohl der griechische Ombudsmann dazu sagen, wenn ich ihn einschalten würde? Wo finde ich diesen eigentlich, und wie kann ich zu ihm Kontakt aufnehmen? Für Hinweise, die mir in dieser Hinsicht weiterhelfen, bin ich sehr dankbar!
Wie ist das eigentlich mit meiner Einkommensteuererklärung: muss ich die Steuer selber abführen, oder wird das die Uni für mich erledigen? Ich arbeite zwar vertraglich und bekomme meinen Lohn dort ausgezahlt, also ist die Uni doch praktisch mein Arbeitgeber. Allerdings habe ich offiziell einen Status als Freiberufler (was in sich widersprüchlich ist). Das geht doch nicht mit rechten Dingen zu!
Gibt es in Griechenland kein Arbeitnehmerrecht? So etwas kann die EU doch nicht billigen!
Me filikoús chairetismoús,
Sascha Mauel
Anwaltsgesellschaft
March 11, 2010 10:43 am
Sehr geehrter Herr Mauel,
der griechische Ombudsmann heißt „sinigoros tou politi“. Mehr Infos erhalten Sie unter http://www.synigoros.gr/en_index.htm.
Sie sind verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung in Griechenland einzureichen. Sie sollten mit der Uni absprechen, ob diese für Sie die Einkommensteuer abführt. Wir weisen darauf hin, dass jährliche Einkommen bis zu einer Höhe von 12.000 € von der Einkommensteuer befreit sind. Sollte Ihr Einkommen diesen Betrag nicht übersteigen, dann müsste die Uni keine Steuer abziehen, bzw. Sie würden vom Finanzamt die bereits bezahlte Einkommensteuer zurückerstattet bekommen.
Sascha Mauel
March 16, 2010 11:57 pm
Sehr geehrte Anwaltgesellschaft:
Vielen Dank nochmals für Ihre Antwort auf meine letzte Frage.
Im Anschluss an beide meine Fragen/Kommentare (s.o.), reiht sich nun folgende abschließende und erneut umfangreich gestellte Frage:
Greift in Griechenland ein Arbeitnehmerrecht? Und gibt es ggf. eine unmissverständliche Regelung für das, was in Deutschland unter dem Begriff “Scheinselbständigkeit” definiert wird? Das Bundesarbeitsgericht der BRD definiert einen Arbeitnehmer als jemanden, der “weisungsgebunden fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leisten muss”. Siehe mehr zu diesem Begriff (gemäß der deutschen Rechtslage) in der Wikipedia unter folgendem Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit
Diese Arbeitbeschreibung trifft in jeder Hinsicht auch auf mich und mein Arbeitsverhältnis zu, und tatsächlich sind die übrigen neun Marie Curie PhD fellows (Doktoranden), die an demselben Projekt teilnehmem wie ich, regelrechte Angestellte ihrer jeweiligen Gastuniversität (und zwar in den Ländern DE, UK, SE und DK). All diese Doktoranden sind für die Dauer des 3-jährigen Projektes bei der EU versichert (durch die blaue EU-Versichertenkarte), und sie müssen folglich auch keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen (ob die Uni. auch in allen Fällen eine Sozialversicherung zahlt, weiß ich nicht, aber in den Skandinavischen Ländern ist das der Fall). Lediglich ich, der ich in GR an der Uni. eingeschrieben bin, werde offiziell als Freiberufler - und nicht als Angestellter - behandelt, angeblich weil es gegenüber dem Finanzamt (der Eforía) offiziell keine Berufsbezeichnung “Archäologe” gibt (ja, wozu studieren denn griech. Archäologen 6-9 Jahre, wenn ihre Berufzbezeichnung im eigenen Land doch gar nicht anerkannt wird?). Tatsächlich erhalte ich aber einen festen Monatslohn über eine festvereinbarten Arbeitszeitraum (36 Monate) (und zwar ausschließlich von der besagten Uni. - jegliche anderen Einnahmen sind mir untersagt), habe vertraglich klar vereinbarte Arbeitszeiten in den Räumlichkeiten der Uni. zu entrichten habe und bin bei über 40 wöchentlich vollzeitlich beschäftigt. Und dazu kommt dann noch, dass ich pro Monat über EUR 200,- für Sozialleistungen zahle (bei O.A.E.E., früher T.E.B.E.), die ich gar nicht in vollem Umfang erhalte.
Vielleicht sind diese Missstände den Griechen egal (die haben ja derzeit auch wirklich andere Sorgen), aber ich gehe jede Wette ein, dass, wenn die EU, bzw. die Kommission davon erfährt, diesbezüglich Sanktionen eingeleitet werden!