Die Anwaltsgesellschaft Kosmidis & Partner in Thessaloniki, Athen, Stuttgart, berichtet von aktuellen Themen bezueglich grenzueberschreitenden deutsch - griechischen und internationalen Rechtsfragen.

Schwerpunkte sind Themen wie der Kauf und Verkauf von Immobilien, Gruendung einer Firma (zB. im Bereich “neue Energien”) und die dafuer in Frage kommende staatliche Subventionen (GR, D, EU) sowie Erbschaftsrecht.

Sie koennen die Themen kommentieren und Fragen stellen.

Griechenland Rechtsanwalt Kosmidis
Abraam Kosmidis, Rechtsanwalt + Dikigoros
Zustaendige Kammern:
Rechtsanwaltskammer Stuttgart (als Rechtsanwalt), Anwaltskammer Thessaloniki (als Dikigoros)
Taetigkeitsschwerpunkte:
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensgruendungen, Immobilienrecht, Erbrecht

Fortsetzung Förderung von Investitionen in Griechenland

Das griechische Entwicklungsgesetz - Fördergesetz (3299/2004)
Auszug der Artikel 2 und 4

(Der vollständige Text des griechischen Fördergesetzes 3299/2004 steht unter der Präsenz des griechischen Wirtschaftsministeriums als Download bereit)

Artikel 2: Gliederung des Staatsgebietes - Förderzonen

1. Zwecks Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wird das Staatsgebiet wie nachstehend in vier (4) Zonen gegliedert:

Zone D umfasst die Präfekturen der Verwaltungsbezirke Ostmazedonien und Thrazien, die Gewerbe- und Industriegebiete (Biomihanikes Epihirimatikes Periohes - B.E.PE) des Verwaltungsbezirks Epirus, die Inseln des griechischen Staatsgebietes mit einer Bevölkerung von bis zu 3.100 Einwohnern gemäß der Volkszählung von 1991, die Inseln des Verwaltungsbezirks Nordägäis, die Insel Tassos, die Präfektur Dodekanes (unter Ausnahme des Gebietes, das mit dem Ministererlass bezüglich des allgemeinen Bebauungsplans der Stadt Rhodos definiert wurde) und im Bereich des Festlandes das Grenzgebiet in der Zone von 20 Kilometern ab Grenze, unter Einbeziehung auch der Städte und Gemeinden, deren Verwaltungsgebiete von dieser Zone durchzogen werden.

Die Zone D wird wie nachfolgend in die Teilzonen D1, D2 und D3 untergliedert:

Zone D1 umfasst die grenznahen Gebiete des auf dem Festland gelegenen Teils von Zentral- und Westmazedonien in einer Zone von 20 Kilometern ab Grenze, unter Einbeziehung auch der Städte und Gemeinden, deren Verwaltungsgebiete von dieser Zone durchzogen werden, die Präfektur Dodekanes (unter Ausnahme des Gebietes, das mit dem Ministererlass bezüglich des allgemeinen Bebauungsplans der Stadt Rhodos definiert wurde), die Inseln der Verwaltungsbezirke Zentralmazedonien, Thessalien, Ionische Inseln, Festland, Attika, Südägäis und Kreta mit einer Bevölkerung von bis zu 3.100 Einwohnern gemäß der Volkszahlung von 1991.

Zone D2 umfasst die Grenzzone des auf dem Festland gelegenen Teils von Ostmazedonien und Epirus in einer Tiefe von 20 Kilometern ab Grenze, unter Einbezug auch der Städte und Gemeinden, deren Verwaltungsgebiete von dieser Zone durchzogen werden, die B.E.PE. des Verwaltungsbezirks Epirus, die Inseln des Verwaltungsbezirks Nordägäis, die Insel Tassos und die Inseln von Ostmazedonien, Epirus, Westgriechenland und Peloponnes mit einer Bevölkerung von bis zu 3.100 Einwohnern gemäß der Volkszahlung von 1991.

Zone D3 umfasst die Verwaltungsbezirke Ostmazedonien und Thrazien.

Zone C umfasst die Zone Lavrio der Präfektur Attika, so wie diese mit dem gemeinsamen Beschluss 37349/5.11.1991 (FEK B’950) der Minister für Umwelt, Gebietsnutzung und staatliche Projekte, Wirtschaft und innere Angelegenheiten definiert wurde, sowie auch die Bezirke, Präfekturen oder Teilgebiete von Präfekturen des Festlandes, die nicht unter die Zonen D, B und A fallen.

Zone B umfasst die Gewerbe- und Industriegebiete (B.E.PE.), die Provinz Langadas und das Teilgebiet westlich des Flusses Axios der Präfektur Thessaloniki und die Provinz Trizinia der Präfektur Attika.

Zone A umfasst die Präfekturen Attika und Thessaloniki, unter Ausnahme deren Teilgebiete, die den übrigen Zonen zugerechnet werden.

Investitionspläne zur Erzeugung von Elektrizität aus regenerativen Energiequellen, insbesondere aus Wind-, Sonnen- und Wasserkraft, Geothermik und Bio-Masse, unabhängig von der installierten Leistung, sowie Investitionspläne zur parallelen Erzeugung von Elektrizität und Wärme fallen unter die Investitionen der Kategorie 4.

Fortsetzung Der Aufenthalt in Griechenland

1.3. Definition Arbeitnehmer/Dienstleistungserbringer

Arbeitnehmer sind die nicht selbständigen Erwerbstätigen (mit Arbeitsvertrag).

Nach EU-Recht ist jeder deutsche Arbeitnehmer berechtigt, sich eine Tätigkeit in Griechenland zu suchen und auszuüben. Er kann sich dabei über die deutschen Arbeitsämter vermitteln lassen, die Vermittlung der griechischen Arbeitsverwaltung in Anspruch nehmen oder sich eine Arbeit frei suchen.

Ihm dürfen gegenüber seinen griechischen Mitbewerbern oder anderen Staatsangehörigen der EU keine Nachteile erwachsen. Auch Berufe, die nach noch nicht geänderten Gesetzen ursprünglich die griechische Staatsangehörigkeit erfordern, stehen in der Regel auch EU-Angehörigen offen, es sei denn, es handelt sich um den engeren Bereich der hoheitlichen oder sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.

Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sind ebenfalls von der Einholung einer speziellen Erlaubnis befreit, müssen jedoch in einigen Berufssparten Sondervorschriften beachten (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Fremdenführer und Sprachlehrer).

Erbringer von Dienstleistungen sind Personen, die sich entweder als selbständig Tätige oder im Auftrag eines Unternehmens außerhalb Griechenlands zu einem speziellen Auftrag oder einer befristeten Tätigkeit in Griechenland niederlassen. Empfänger von Dienstleistungen sind Personen, die ohne Daueraufenthalt zu begründen, eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen (z.B. Studenten, Patienten bei ärztlichen Leistungen).

1.4. Verfahren

Für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis sind vorzulegen:

a) Reisepass oder Personalausweis

b) -Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder Dienstleistungsunternehmen oder

- Nachweis der Selbständigkeit (z.B. als selbständiger Unternehmer) oder
- Renten
- oder Pensionsbescheid oder
- Studienbescheid oder - Heirats- , Geburtsurkunde (bei Verwandtschaft ersten Grades oder bei Ehegatten)

c) ärztliches Attest des zuständigen griechischen Gesundheitsamtes (wird nicht immer verlangt)

d) drei (oder mehr) Passbilder

e) Nachweis über Wohnraum

Anmerkung: Arbeitnehmer, die weniger als 3 Monate eine Tätigkeit in Griechenland aufnehmen wollen (auch Dienstleistungserbringer) benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, müssen sich jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Einreise bei der Ausländerpolizei unter Vorlage ihres Reisedokuments und einer Bescheinigung ihres Arbeit- oder Auftraggebers melden.

1.5. Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis

Auch für Angehörige der Staaten der EU wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch erteilt. Die Erteilung oder Versagung bleibt Hoheitsrecht jedes der Partnerstaaten. Der Entscheidungsspielraum ist jedoch durch die vorgegebene EU-Rahmengesetzgebung weitgehend eingegrenzt. Gründe für Versagung einer Aufenthaltserlaubnis in Griechenland können z.B. sein:

-Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

-gesundheitlich bedingte Gründe

-Straftatbestände

-Gefahr der Belastung des öffentlichen, insbesondere des Sozialhaushalts

Liegen Versagungsgründe nicht vor, besteht ein Anspruch auf Aufenthalt in Griechenland (Freizügigkeit).


1.6. Einwohnermeldewesen

In Griechenland gibt es keine Einwohnermeldeämter wie z.B. in Deutschland. Eine Anmeldung zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis ist daher nicht vorgesehen und möglich.

Bei einem längeren Aufenthalt in Griechenland, wie er bei einem Antrag auf die griechische Aufenthaltserlaubnis vorliegt, wird nach deutschen Meldevorschriften in der Regel die Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt des letzten Wohnsitzes notwendig.

2. Führerscheine

Inhaber gültiger deutscher Fahrerlaubnisse sind in Griechenland seit 01.07.1996 nicht mehr zum Umtausch verpflichtet.

Dies gilt auch bei Daueraufenthalt d.h. Wohnsitz in Griechenland. Seit 01.01.1999 gilt für bestimmte Bereiche ein neues Führerscheinrecht.

So können bei Verlust einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland keine deutschen Ersatzführerscheine mehr ausgestellt werden, wenn der Inhaber Aufenthalt im Ausland hat.

In diesem Fall ist bei der deutschen Führerscheinstelle eine sog. Karteikartenabschrift oder Registerauskunft anzufordern. Mit dieser Unterlage ist dann bei der zuständigen griechischen Stelle ein Führerschein als Ersatz zu beantragen.

3. Sozialversicherungsfragen

Arbeitnehmer aus EU-Staaten in Griechenland unterliegen der griechischen Versicherungspflicht hinsichtlich Renten-, Kranken-und Arbeitslosenversicherung, Selbständige sind in der Renten-und Krankenversicherung versicherungspflichtig.

Die zuständige Stelle ist das Idrima Koinonikon Asfaliseon (IKA), Agisillaou 48, 104 36 Athen, Tel. 210-5279847 oder eine der zahlreichen Zweigstellen bzw. eine der Sonderkassen wie T.E.B.E. Empfänger einer deutschen Rente erhalten ihre Rentenbezüge weiterhin vom deutschen Rententräger.

Rentenversicherungszeiten in verschiedenen EU-Ländern werden im Rentenfall zusammengezählt.

Antragsannahmestelle ist die zuständige Rentenstelle des Aufenthaltslandes (Griechenland: IKA). Jedes Land zahlt die unter Anwendung des gemeinsamen Rechts ermittelte jeweilige Rente getrennt.

Empfehlung:

Einzelheiten in Sozialversicherungsfragen im Verhältnis zwischen Deutschland und Griechenland sollten bereits vor der Abreise bzw. Übersiedlung bei den jeweils zuständigen deutschen Trägern der Renten-, Kranken-und Arbeitslosenversicherung, z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA Berlin), Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (ehemals LVA Baden-Württemberg), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse), gesetzliche Krankenkassen, Arbeitsämter, geklärt werden.

Kommentare und Fragen

Die Kategorie “nicht zugeordnet” ist für Fragen und Kommentare die in keine andere Kategorie passen.

Fortsetzung Erbrecht in Griechenland

Die Sterbeurkunde (liksiarchiki praksi thanatu) ist in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen griechischen Gemeinde (dimos) zu beantragen; damit ist eine Negativbescheinigung des zentralen griechischen Nachlassregisters (kentriko mitroo diathikon) anzufordern, dass keine anderweitige Todesfallverfügung des Erblasser hier in Griechenland vorliegt.

Die Beibringung der erforderlichen Unterlagen aus dem Heimatland erfordert oft einen hohen Zeitaufwand, so dass man Gefahr läuft, griechische Abgabetermine nicht einhalten zu können, was auch wiederum zu erheblichen Zeitverzögerungen führt und letztlich zu Verzugszinsen und Strafzahlungen führen kann.

In Griechenland ist eine Erbschaftsannahmeerklärung (apodochi klironomias) erforderlich, sofern Immobilien geerbt werden.
Ist unklar, ob der Nachlass verschuldet ist, kann man die Erbschaft mit dem Privileg der Inventarerrichtung annehmen.
Dann sind eventuelle Verbindlichkeiten nur auf den Wert des Nachlasses beschränkt und der Erbe haftet nicht für die gesamten Nachlaßverbindlichkeiten. Sodann ist die Erbschaftssteuererklärung gegenüber einen griechischen Notar abzugeben.

Erbschaftsteuer

Die Übertragung von Vermögenswerten insgesamt, das heißt nicht nur von Immobilien, im Erbschafts- oder Schenkungsfall ist in Griechenland wie auch in Deutschland steuerpflichtig.

Also ist die Grundlage der Berechnung der griechischen Erbschafts- oder Schenkungssteuer das gesamte Vermögen des Erblassers oder Schenkenden.

Zu beachten ist, dass die Steuersätze in Griechenland um einiges höher liegen und die Freibeträge niedriger sind als in anderen EU-Ländern. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die offiziellen Einheitswerte, auf deren Grundlage die Besteuerung von Immobilien stattfindet, sehr niedrig sind.

Die Steuersätze liegen zwischen 0 % bei einem Vermögen bis zu 80.000 € die von näheren Verwandten geerbt wird, und steigen progressiv auf bis zu 40 %.

Die Freibeträge unter Ehegatten und Abkömmlingen ersten Grades und für Enkelkinder sind 80.000 €, unter Verwandten 2. und 3. Grades 15.000 €, und für entferntere Verwandtschaftsgrade oder nicht Verwandte 5.000 €.

Bei Schenkungen kommen die gleichen Steuersätze zur Anwendung.

Beispielberechnung:

Bei seinem Ableben hinterlässt der A gemäß der Berechnung des zuständigen Finanzamtes ein ausschließlich aus Immobilien bestehendes Vermögen im Wert von 200.000 €, das seine Gattin S und sein Sohn B zu gleichen Teilen mit einem jeweiligen Anteil von ½ erben.

In diesem Fall erhält jeder von ihnen ein Vermögen im Wert von 100.000 €.

Die Steuer wird für jeden Erben getrennt berechnet, folglich wird jeder der S und B für den Betrag von 100.000 € besteuert.

Der Berechnungsfaktor für den Betrag von 80.000 € „0“ ist, er ist also steuerfrei.

Ab dem Betrag von 80.000 € und bis zu dem Betrag von 100.000 € werden alle dazwischen liegenden der Erbschaft entsprechenden Beträge mit 5% besteuert.

Folglich werden von dem Wert von 100.000 € für beide Berechtigten die ersten 80.000 € von der Besteuerung befreit und die übrigen 20.000 € mit 5% besteuert.

Somit 20.000 € X 5% = 1.000 €. Demnach werden sowohl die S als auch die B aufgefordert, jeder einen Steuerbetrag von 1.000 € zu zahlen.

Hinweis:

Einen ausführlichen Überblick über das griechische Erbrecht, sowie über erbrechtliche Fragen im deutsch-griechischen Rechtsverkehr finden Sie in dem Buch „Internationales Erbrecht Griechenland –“ der Anwaltsgesellschaft Kosmidis & Partner.

Fortsetzung Taetigkeitsaufnahme im europaeischen Ausland- Sozialversicherungspflicht

Ausnahmen sieht die Verordnung insbesondere bei der Arbeitnehmerentsendung von nicht länger als 12 Monaten, bei einer selbständigen Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates („Selbst- Entsendung“) von nicht länger als 12 Monaten oder bei Vorliegen einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 17 VO 1408/71 vor.

Im Einzelnen :

a) Entsendung von abhängig Beschäftigten

Voraussetzung für eine Entsendung im Sinne des Art 14 I VO 1408/71 ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Arbeitgeber im Gebiet eines Mitgliedstaats, der Tatbestand der Entsendung, der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber während der Entsendung sowie die zeitliche Befristung der Entsendung.

Damit nicht zu Unrecht ausländische Beträge gefordert werden kann der Angestellte dem zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger im anderen Mitgliedstaat eine Bescheinigung (E101) über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf die Entsendebeschäftigung vorlegen. E101 Formblätter sind für gesetzlich Versicherte bei der jeweiligen Krankenkasse zu beantragen.

Bei freiwillig Versicherten ist der Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten.

b) Vorübergehende Tätigkeit eines Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat

Auch für Personen die eine selbständige Tätigkeit ausübt und eine Arbeit in einem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausführt sieht Art. 14 a I VO 1408/71 vor, dass die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates weiterhin anzuwenden sind, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 12 Monate nicht überschreitet.

Eine zeitlich darüber hinausgehende Geltung der Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates besteht lediglich nach Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde.

c) Ausnahmevereinbarung

Sollte von vornherein feststehen, dass die zeitliche Dauer der Beschäftigung oder der Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat 12 Monate überschreiten wird , besteht gemäß Art.17 VO 1408/71 die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung, sofern die angestrebte Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist.

Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA) in Bonn zu stellen. Erfahrungsgemäß stimmen die meisten Mitgliedstaaten einer Freistellung von Ihren Rechtsvorschriften für einen Zeitraum von fünf Jahren zu.

2. Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung in mehr als einem Mitgliedstaat

Sowohl für Angestellte als auch für Selbständige die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind gilt der Grundsatz, dass der Betroffene in dem Staat versicherungspflichtig bleibt, in dessen Gebiet er wohnt, wenn er auch in diesem Mitgliedstaat seiner Beschäftigung oder Tätigkeit nachgeht.

Sofern die Beschäftigung oder die Tätigkeit nicht auch im Wohnstaat des Angestellten oder Selbständigen ausgeübt wird, sind Angestellte in dem Mitgliedstaat versicherungspflichtig, in dem der Arbeitgeber der sie beschäftigt seinen Sitz hat und Selbständige in dem Mitgliedstaat in dessen Gebiet sie Ihre Haupttätigkeit ausüben.

3. Beschäftigungsverhältnis und selbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich

Grundsätzlich wird in diesen Fällen gemäß Art. 14 c lit a) VO 1408/71 die gesamte Erwerbstätigkeit des Betroffenen dem Recht des Mitgliedstaates zugewiesen dem die abhängige Beschäftigung unterliegt. Wir aber die selbständige Tätigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten ausgeübt (wie z.B. Griechenland, Belgien) sind gemäß Art. 14 c lit. b) VO 1408/71 i.V. m. Anhang VII der Verordnung (siehe unten) Beschäftigung und selbständige Tätigkeit dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zuzuordnen.

ANHANG VII

FÄLLE, IN DENEN EINE PERSON GLEICHZEITIG DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGT
(Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung)

1. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Belgien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

2. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Tschechischen Republik und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

3. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Dänemark und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark

4. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

5. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Estland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Estland

6. Für die Rentenversicherung der Selbstständigen: Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Griechenland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

7. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Spanien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien

8. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Frankreich und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg

9. Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer abhängigen Beschäftigung in Luxemburg

10. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Italien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

11. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Zypern und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Zypern

12. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Malta und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

13. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Portugal und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

14. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Finnland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland

15. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Slowakei und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

16. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Schweden und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden

Fortsetzung Wissenswertes über griechisches Immobilienrecht

Eigentumsregister

Das Grundbuchamt, Ipothikofilakio oder Ktimatologio, wird ähnlich wie in Deutschland geführt und ist für bestimmte Gemeinden zuständig. Allerdings werden die griechischen Grundbücher nicht nach Flurstücken sondern nach Personen geführt.

Bei der Grundbuchrecherche wird deshalb unter dem Namen des potentiellen Eigentümers geprüft, ob und gegebenenfalls wann und und durch welchen Rechtsakt er Eigentümer geworden ist, ob Belastungen, Grunddienstbarkeiten, Rechtsstreitigkeiten etc. eingetragen sind etc.

Das seit einiger Zeit im Aufbau befindtliche Grundbuch nach deutschem Verständnis, also Führung nach Flurstücken, öffentlicher Glaube des unter dem Flurstück eingetragenen etc. ist bereits in zahlreichen Regionen Griechenlands abgeschlossen und in Kraft getreten.

Anwaltszwang

In Griechenland besteht bei der notariellen Protokollierung der meisten Kaufverträge Anwaltszwang.

Der Rechtsanwalt führt die Grundbuchrecherche durch, bereitet den Vertrag vor und unterzeichnet ebenfalls auf dem Kaufvertrag. Für die Mitwirkung des Anwaltes bei dem notariellen Kaufvertrag sind Zwangsabgaben an die örtliche Anwaltskammer abzuführen.

Fortsetzung Steuern und Kosten bei Kauf und Verkauf

Für die Eintragung beim Grundbuchamt muss der Käufer einer Gebühr in Höhe von ca. 0,5% rechnen.

Der Veräußerungsgewinn

Kommunale Steuer

Anders wie in Deutschland, unterliegt in Griechenland der Mehrerlös bei einem Verkauf gegenüber dem seinerzeitigen Kaufpreis (Spekulationsgewinn) nicht der Steuerpflicht.

Εine Wertzuwachssteuer gibt es in Griechenland nicht.

Einkommensteuer und Immobilien

Die Einkommenssteuer im Zusammenhang mit Immobilien spielt in Griechenland keine wesentliche Rolle.
Es werden die Einkünfte aus Vermietung besteuert und im Falle, dass die Wohnung nicht vermietet wird, existiert eine fiktive Besteuerung auf der Grundlage der erzielbaren Mieteinnahmen.
Eine Besteuerung findet auch beim Erwerb von Immobilien mit einer größeren Fläche als 120 qm statt.

Resident im steuerlichen Sinne ist derjenige, wer seinen ständigen Wohnsitz in Griechenland nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts hat.
Folglich ist das gesamte Einkommen grundsätzlich in Griechenland zu versteuern.
Das bedeutet aber auch gleichzeitig, umfangreiche steuerliche Abschreibungen in Anspruch nehmen zu können.

Jährlich wiederkehrende Steuern

Die Einkommensteuer

Jeder “nicht residente Eigentümer” einer Griechenlandimmobilie unterliegt der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Es wird diejenige selbstgenutzte Immobilie besteuert, die nicht als Erstwohnsitz dient.
Die Eigennutzung wird als fiktive Mieteinnahme gewertet. Für den ersten Wohnsitz entfällt diese Besteuerung für Immobilien bis 70qm für Ledige und bis 120qm für Verheiratete mit einem Kind.

Die Vermögensteuer - Grundsteuer

Natürliche Personen mit Vermögens- Immobilienwerten unterliegen in Griechenland der (Gross-) Vermögenssteuer (foros megalis akinitis periousias), welche bis zu 0,8% des Vermögenswertes betragen kann.

Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Sitz, soweit sie in Griechenland Immobiliarvermögen besitzen.

Steuerpflichtig sind Immobilienvermögen ab einem Wert von über 243.600,– € für Ledige und über 487.200,– € für Verheiratete mit einem Kind.

Als Grundlage für die Berechnung des Immobilienwertes dient der vom Finanzamt zugrunde gelegte Einheitswert. Dieser entspricht in der Regel nicht dem Verkehrswert, da der Einheitswert in der Regel sehr deutlich unter dem Verkehrswert liegt.

Die Einheitswerte werden vom Wirtschaftsministerium festgesetzt und werden regelmäßig veröffentlicht. Die Festsetzung erfolgt nach einem System von Vergleichsdaten (Fläche, Lage etc.).

Die kommunale Grundsteuer – Gemeindevermögenssteuer

Diese wird von Gemeinden, Stadtgemeinden und Landkreisen erhoben. Sie wird auf der Grundlage der Wohnfläche berechnet und üblicherweise mit den Stromabgaben abgerechnet.

Erbrecht in Griechenland

Wer Vermögenswerte jeder weder Art hat, sollte rechtzeitig Vorsorge für den Erbfall treffen.

Klar abgefasste letztwillige Verfügungen im Todesfall ersparen den Hinterbliebenen Zeit, Ärger und Geld.

Das gilt auch im Besonderen für Auslandsvermögen, hier auch gerade bei Immobilienwerten.

Nachlässigkeit kann den Erben oft teuer zu stehen kommen.

Bei Immobilienbesitz in Griechenland rechtzeitig ein Testament an Ort und Stelle aufzusetzen oder besser noch nach einer eingehenden Beratung eine notarielle Nachlassregelung zu verfassen, heißt viele Probleme im voraus zu vermeiden.

Vermögensübertragungen im Todesfall sind hier in Griechenland genau so wie in Deutschland steuerpflichtig, wobei Erbschafts- und Schenkungssteuer zusammen gesehen werden müssen. Auf diesem Gebiet finden Doppelbesteuerungsabkommen keine Anwendung.

Die Erbfolge richtet sich immer nach der Staatszugehörigkeit des Erblassers.

Die Abwicklung des Vermögensüberganges der in Griechenland gelegenen Vermögenswerte erfolgt nach griechischem Recht und es fällt die griechische Erbschaftsteuer an. Die beste und praktikabelste Lösung für den oder die späteren Erben ist ein notariell beglaubigtes, in griechischer Sprache (mit gleichzeitiger deutscher Übersetzung möglich) abgefasstes Testament.

Ungleich aufwendiger gestaltet sich das Prozedere ohne eine griechische Nachlassregelung. Liegt ein Testament im Heimatland des Erblassers vor, so muss dieses ins Griechische übertragen, beglaubigt und mit einer so genannten Apostille versehen werden.

Die Pkw Einfuhr nach Griechenland

Die Einfuhr eines Privatkraftwagens aus den E.U.- Ländern und seine Zulassung in Griechenland unterliegen keinen besonderen Einschränkungen (wie z.B. Altersgrenzen) und bedürfen keiner vorherigen Genehmigungen.

Lediglich Dieselfahrzeuge dürfen nur außerhalb der Großstädte Athen und Thessaloniki zugelassen werden.

Um ein Fahrzeug in Griechenland zuzulassen, muss es zunächst vom örtlichen Zollamt taxiert und für den freien Verkehr abgefertigt werden.

Hierzu ist, bei Gebrauchtwagen, eine technische Abnahme beim griechischen KTEO (TÜV) notwendig.

Danach kann das Fahrzeug bei der örtlichen Zulassungsstelle angemeldet werden und ein griechisches Kennzeichen erhalten.

Für die Taxierung eines Fahrzeuges im Zollamt werden Kfz-Brief, Kfz-Schein und Kaufrechnung (oder ein Kaufvertrag, der vor einem Griechischen Konsulat in Deutschland beglaubigt sein muss), bzw., bei einer gewerblichen Ausfuhr, das vorgesehene E.U.-Begleitdokument (EVD) benötigt. Das Fahrzeug kann sowohl mit konventionellen als auch mit Zoll-Kennzeichen einreisen.

Steuern und Kosten bei Kauf und Verkauf

Allgemeines

Der Abschluß eines Kaufvertrages über eine Immobilie ist im europäischen Raum immer noch von Land zu Land mit unterschiedlichen Kosten verbunden.

Seien es die für Notar, Umsatz- oder Grunderwerbsteuer, Versteuerung eines möglichen Veräußerungsgewinns oder Folgebelastungen wie Grund- Vermögen- und Einkommensteuer.

Steuern und Gebühren beim Kauf Die Grunderwerbsteuer - Immobilienübertragungssteuer Käufe von Griechischen Immobilien werden entweder mit der Grunderwerbsteuer Foros Metavivasis Akiniton oder mit der Umsatzsteuer FPA Foros Prostithemenis Aksias besteuert.

Steuerpflichtig ist dabei jede Übertragung, Veräußerung oder die Gewährung von Rechten.

Die einmalige Grunderwebsteuer beträgt bei Immobilien in Gemeinden mit Feuerwehr zwischen 11% und 13% und in Gemeinden ohne 9 % (für den Kaufpreis von 1,– bis 15.000 €) bis 11% (für den Kaufpreis ab 15.001,– € und darüber erfasst insbesondere alle entgeltlichen Übertragungen von Immobilien.

Sie wird auf der Grundlage des notariell beurkundeten Kaufpreises berechnet, soweit dieser nicht niedriger als der vom Finanzamt veranschlagte Einheitswert ist.

Der Steuerbetrag ist vor der notariellen Protokollierung des Kaufvertrages zur Zahlung fällig.

Umsatzsteuerpflichtig ist nur der Erwerb von neuen Immobilien, die nach dem 1.1.2006 gebaut worden sind. Die Mehrwertsteuer beträgt dann 19%.

Die Mehrwertsteuer für Immobilien wurde erst im Jahre 2006 eingeführt, so dass aus der Praxis noch keine umfassenden Informationen über weitere Details bestehen.

Notar und Grundbuch Der in einer Immobilienkaufsache amtierende Notar erstellt für seine Tätigkeit eine Gebührennote auf der Basis des beurkundeten Kaufpreises.

Hier ist mit ca. 1,2% - 2% zu kalkulieren. Der Einfachheit halber kann das Notariat gleichzeitig auch mit der Grundbucheintragung beauftragt werden gegen geringfügige Gebührenerhöhung.